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§ 55 absatz 2 rundfunkstaatsvertrag (rstv)

Privatsender können ihre Sendungen durch Einnahmen aus Werbung und anderen Einkünften, insbesondere aus Beiträgen der Abonnenten (Abonnementgebühren oder Einzelzahlungen) sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Privatsender dürfen nicht aus Fernseh- und Rundfunkgebühren finanziert werden. Abschnitt 40 bleibt unberührt. Der Begriff der Persönlichkeitsrechte nach deutschem Recht ist weit gefasst (siehe Abschnitt II.v), und er umfasst auch die Kommerzialisierung der Identität eines Einzelnen. Die Artikel 21 bis 38 gelten nur für bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramme. Das Staatsrecht darf keine Abweichungen vorsehen. Entscheidungen der KEK und gemäß Artikel 37 Absatz 2 werden auch als Grundlage für entscheidungen über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten durch die staatliche Aufsichtsbehörde für Privatsender nach staatlichem Recht genommen. (3) Sendungen, deren Inhalt vollständig oder grundsätzlich mit Veröffentlichungen identisch ist, die in der Liste gemäß Abschnitt 1 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Veröffentlichungen enthalten sind, sind nur zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr zulässig, und nur dann, wenn die mögliche moralische Gefährdung von Kindern und Jugendlichen unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als schwerwiegend angesehen werden kann. Die Gründe für eine solche Ausstrahlungsentscheidung werden vor der Ausstrahlung schriftlich niedergelegt und auf Verlangen der für das Staatsrecht zuständigen Aufsichtsbehörde für Privatsender im Falle der staatlichen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die den ARD bilden, und im Falle des ZDF (Deutscher Fernsehsender II) an die zuständige Stelle mitgeteilt. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Niedersachsen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Nordrhein-Westfalen, Das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein, das Land Thüringen, Journalisten dürfen in der Regel Menschen im öffentlichen Raum filmen und fotografieren, als Hintergrund oder Teil einer Sitzung, Parade, etc.

(Sections 22 und 23 Gesetz zum Schutz von Urheberrechten an Kunstwerken und Fotografien (KUG)).28 Seit Einführung der Allgemeinen Datenschutzverordnung (BIP) wurde darüber diskutiert, ob die KUG noch anwendbar ist. Unter Bezugnahme auf das Medienprivileg in Art. 85 DSGVO betrachtete das Kölner Berufungsgericht 29 die KUG als journalistisch, aber möglicherweise nicht für Werbung. Wurde jedoch eine Aufnahme nicht für, sondern später für Die Erhebung von Daten könnte auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 F DSGVO gerechtfertigt werden, wobei es möglicherweise nicht erforderlich ist, der betroffenen Person die allgemein erforderlichen Informationen gemäß den Artikeln 11 Absatz 1 und 15 Absatz 5 B dSGVO zur Verfügung zu stellen, da dies in der Regel unmöglich war.30 Absatz 3 Absatz 3 Absatz 2, Absatz 2, kann von einem der Vertragsstaaten mit Wirkung von zwölf Monaten fristlos gekündigt werden. Sie kann zum ersten Mal mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 angeprangert werden. Wird Artikel 11 Absatz 2 nicht mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt gekündigt, so kann die gleiche Kündigungsfrist alle zwei Jahre gewährt werden. Die Kündigung erfolgt schriftlich an den Vorsitzenden der Konferenz der Ministerpräsidenten.

Prangert ein Staat die Vereinbarung an, so kann jeder Staat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Kündigung die Rundfunkvereinbarung, die Vereinbarung über die ARD, die Vereinbarung über das ZDF, die Vereinbarung über die öffentliche Körperschaft “Deutschlandradio”, die Vereinbarung über die Finanzierung und die Vereinbarung über die Fernseh- und Rundfunklizenzgebühren mit Wirkung vom selben Tag anprangern.