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Ähnliche Regelungen gibt es auch für den Strafprozess (§ 33a und § 356a StPO), den Prozess vor den Arbeitsgerichten (§ 78a ArbGG), den Verwaltungsprozess (§ 152a VwGO), den Prozess vor den Sozialgerichten (§ 178a SGG), den Prozess vor den Finanzgerichten (§ 133a FGO) und in den Verfahren in Familiensachen und der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 44 FamFG). Es handelt sich um einen Fall der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Es wird damit dem Subsidiaritätsprinzip Genüge getan. Eine Verfassungsbeschwerde, mit der die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt werden soll, ist nur dann zulässig, „wenn gegen die angegriffene Entscheidung ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist und zuvor versucht wurde, durch Einlegung einer Anhörungsrüge (insbesondere § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, § 33a, § 356a StPO) bei dem zuständigen Fachgericht Abhilfe zu erreichen“. [1] Die Anhörungsrüge oder Gehörsrüge ist ein Rechtsbehelf im deutschen Prozessrecht, der es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, wenn gegen die Entscheidung ein fachgerichtliches Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht (mehr) gegeben ist. Ist die Rüge begründet, wurde also das rechtliche Gehör verletzt, wird das Verfahren in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor der Entscheidung befand.
Anderenfalls wird die Rüge durch unanfechtbaren Beschluss verworfen oder zurückgewiesen. Nichtannahmebeschluss: Unzulssigkeit der Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen … Zurckweisung von Anhrungsrgen betreffend die Verwerfung von Ablehnungsgesuchen (3) Den brigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) 1Die Rge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehrs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. 2Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rge nicht mehr erhoben werden. 3Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. 4Die Rge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. 5 67 Abs. 4 bleibt unberhrt.
6Die Rge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen. (4) 1Ist die Rge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulssig zu verwerfen. 2Ist die Rge unbegrndet, weist das Gericht sie zurck. 3Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. 4Der Beschluss soll kurz begrndet werden. (1) 1Auf die Rge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzufhren, wenn Bestimmung des Fristbeginns fr die Einlegung der Anhrungsrge; Ordnungsgeme … . 2Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rge nicht statt. Im Zivilprozessrecht ist die Anhörungsrüge in § 321a ZPO geregelt und wurde durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2005 neu gestaltet.
Hintergrund der Neuregelung war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003[3], nach welcher wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde der Schutz gegen Verletzungen des rechtlichen Gehörs in erster Linie durch die Fachgerichte selbst erfolgen müsse, hierzu müssten entsprechende Rechtsbehelfe im Gesetz vorgesehen werden. Der Anspruch der beschwerten Partei setzt einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG voraus; hierbei ist zu beachten, dass der zivilprozessuale Begriff des rechtlichen Gehörs grundsätzlich weiter als der verfassungsgerichtliche Begriff zu fassen ist.