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Arbeitsvertrag bgb Muster

Wie funktioniert die Kündigung und was bedeutet dies nach deutschem Recht? Wie nach dem alten Gesetz erfolgt die Kündigung durch Erklärung an die andere Partei. [194] [Seite 41] Auch nach dem alten Gesetz bedeutet die Kündigung, dass beide Parteien von ihren Pflichten entbunden werden und dass sie das bereits Geleistete ersetzen müssen. Die Restitution ist jedoch nicht nach dem Gesetz der ungerechtfertigten Bereicherung zu erbringen, sondern der Kodex stellt zu diesem Zweck eine spezifische Rückgaberegelung zur Verfügung ( 346 ff. BGB). Formal gilt es, weil es eine Reihe von Leges Speciales darstellt. In der Praxis wurde das Bestehen dieser spezifischen Rückgaberegelung stets dadurch gerechtfertigt, dass die Kündigung nicht den gesamten Vertrag (ob ab initio oder ex nunc) aufhebt und daher nicht zu einer Situation führt, in der die Leistung “ohne rechtliche Grundlage” erfolgt sein kann[195], sondern ein Verhältnis, das auf die Durchführung des ursprünglich vereinbarten Vertragsprogramms abzielt, in ein vertraglichvereinbartes Liquidationsverhältnis umwandelt. [196] Die einschlägigen Rechtsvorschriften – die bisher zu einem Dschungel von Streitigkeiten führten [197] — wurden erheblich vereinfacht und gestrafft. [198] Erstens sind sie nun unmittelbar und nicht nur pro Analogiam auf gesetzliche Kündigungsrechte anwendbar. [199] Zweitens befassen sie sich mit der Position der Partei, die den Vertrag beendet, sowie mit der der anderen Partei.

[200] Drittens versuchen sie, eine umfassende Regelung über die rechtlichen Folgen der Kündigung zu schaffen, anstatt sich mit einer Reihe wichtiger Fragen (wie der Haftung im Falle einer Rückgabe) unter Bezugnahme auf andere Teile des Kodex zu befassen. [201] Und viertens jonglieren sie nicht mehr mit Vorrichtungen wie dem Ausschluss des Kündigungsrechts oder der Gewährung eines Schadensersatzanspruchs, um [Seite 42] eine angemessene Risikoverteilung zu erreichen [202], sondern greifen auf das einzige Instrument einer Wertrückerstattung zurück, wenn eine Rückgabe an Sachleistungen nicht mehr möglich ist. [203] 82. Siehe Schlechtriem, (1993) 1 Zeitschrift für Europäisches Privatrecht 228 ff. Der deutsche, fehlerbasierte Ansatz wird von Dieter Medicus verteidigt, “Voraussetzungen für eine Haftung für Vertragsverletzung”, in: Jürgen Basedow (Hg.), Europäische Vertragsrechtsvereinheitlichung und deutsches Recht (2000), 185 ff.