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Auf einer von BZA organisierten Konferenz sagte ihr Chefunterhändler Jürgen Uhlemann, die Arbeitgeber hätten gerne eine Regulierung der Branche durch Tarifverträge vermieden, aber die neuen Rechtsvorschriften zur Leiharbeit ließen ihnen kaum eine andere Wahl, als in Tarifverhandlungen einzutreten, wenn sie die Gleichbehandlung mit den Beschäftigten der Nutzerunternehmen verhindern wollten. Das BZA zeigte sich erfreut darüber, dass es die Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern wirksam verhindert habe. Diese Ansicht wird von iGZ geteilt. Komplikationen traten am 24. Februar 2003 auf, Nur wenige Tage nach dem DGB-BZA-Rahmenvertrag, als die Interessengemeinschaft Nordbayerisches Zeitarbeitsunternehmen (INZ), ein kleiner regionaler Arbeitgeberverband, eine Reihe von bundesweiten branchenübergreifenden Tarifverträgen mit einem Tarifverband der Gewerkschaften des christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB) unterzeichnete, dem es bisher nicht gelungen war, Tarifverträge von großer Bedeutung in den wichtigsten Wirtschaftszweigen abzuschließen. Die Bestimmungen dieses Tarifvertrags es blieben weit unter dem DGB-BZA-Vertrag vom Februar und wurden als völlige Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes angesehen. Darüber hinaus stimmte die CGB-Verhandlungsgesellschaft einer Bestimmung zu, die es ermöglicht, die Bestimmungen der branchenübergreifenden Vereinbarungen auf der Ebene der einzelnen Agenturen entweder durch eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu unterbieten oder wenn der Arbeitgeber die Zustimmung von 75 % der Belegschaft der betreffenden Agentur zu solchen Abweichungen erhält. Der DGB kritisierte diese “Öffnungsklausel” und auch die Tatsache, dass die Lohnsätze deutlich niedriger waren als in den DGB-BZA-“Eckpfeilern vereinbart”. Darüber hinaus warf der DGB eine grundsatzliche Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der CGB-Gewerkschaften zur Unterzeichnung von Tarifverträgen auf und verwies auf anhängige Rechtsfälle, in denen die DGB-nahe Metallgewerkschaft (IG Metall) die Frage stellt, ob einige CGB-Mitgliedsverbände als Gewerkschaften im rechtlichen Sinne angesehen werden können und somit rechtlich zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt sind (DE9901195N). Zum Vergleich: Der CGB/INZ-Tarifvertrag sieht in Westdeutschland Stundenlöhne in Höhe 1 und 7,80 Euro in der Skala 3 (Facharbeiter) vor, während Arbeitnehmer in der Zeit, in der sie nicht an ein Nutzerunternehmen vermietet werden, niedrigere Lohnsätze erhalten. Noch niedrigere Tarife wurden in einem weiteren Tarifvertrag vereinbart, das im Juni 2003 zwischen dem CGB und einem weiteren kleinen Arbeitgeberverband für kleine und mittlere Unternehmen der Branche – der Mittelstandsvereinigung Zeitarbeit (MVZ), unterzeichnet wurde.
Dennoch hatten die vom CGB unterzeichneten Tarifverträge über Leiharbeit einen starken Einfluss auf die weiteren Verhandlungen zwischen DGB und Arbeitgebern in der Branche. BZA forderte nun, dass die “Eckpunkte” für Bezahlung und Konditionen unter Berücksichtigung der von den CGB-Mitgliedsverbänden vereinbarten niedrigeren Lohnstandards und Konditionen neu verhandelt werden müssten. Die iGZ, die den Verhandlungstisch verlassen hatte, weil sie mit der Vereinbarung zwischen BZA und DGB nicht einverstanden war und auch weil sie die Zusatzzulage ablehnte (siehe oben), erhielt in ihrem Widerstand gegen jede Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in Tarifverträgen Ermutigung. Die Lohnsätze unterscheiden sich geringfügig zwischen den beiden Lohnvereinbarungen – siehe die nachstehende Tabelle. In beiden Fällen einigten sich die Tarifparteien darauf, dass die Beschäftigten in Ostdeutschland in allen Größenordnungen 13,5 % weniger erhalten als Arbeitnehmer in Westdeutschland. Während die Laufzeit des DGB-iGZ-Lohnvertrags vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gilt, läuft der DGB-BZA-Vertrag bis zum 31. Dezember 2007.
Die letztgenannte Vereinbarung sieht jährliche Lohnerhöhungen von etwa 2,5 % während ihrer Laufzeit vor, während die Kluft zwischen den in West- und Ostdeutschland gezahlten Sätzen von 13,5 % im Jahr 2004 auf 10,5 % im Jahr 2005 und 8,5 % im Jahr 2006 zurückgehen wird.