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Testament vorerbe Muster

Unter dem Begriff „Behindertentestament“ ist eine effektive Gestaltungsmöglichkeit entstanden, um diese Zugriffsmöglichkeit zu begrenzen. Das während des Lebens erarbeitete Familienvermögen soll soweit als möglich der eigenen Familie und den folgenden Generationen erhalten bleiben und dem Zugriff bzw. Regress des Sozialhilfeträgers nach dem Tod eines Elternteils entzogen werden. Ausgangspunkt dieser Testamentsgestaltung ist die Tatsache, dass das Eigenvermögen des behinderten Kindes mit dem Nachlass der Eltern im Erbfall zu einer Einheit verschmilzt. Deshalb kann der Sozialhilfeträger auch auf die Erbschaft des Hilfeempfängers zugreifen. Es gilt daher, diese Verschmelzung von Eigenvermögen und Nachlass zu verhindern, aber dennoch dem behinderten Kind aus dem Nachlass etwas zukommen zu lassen. Expertentipp von Bernhard F. Klinger (Fachanwalt für Erbrecht in München): Da jede familiäre und finanzielle Situation anders gelagert ist, ist dringend davor zu warnen, ein Behindertentestament „von der Stange“ oder aufgrund vorgedruckter Erklärungen zu fertigen. Droht bei behinderten Kindern mit dem Ableben eines Elternteils der Rückgriff durch Träger der Sozialhilfe, sollte der Erblasser daher rechtzeitig und richtig Vorsorge treffen, um das Vermögen über den eigenen Tod hinaus im Familienbesitz zu halten. Dies kann wegen der komplexen Rechtsfragen nicht ohne fachkundigen Rat geschehen. Im Ehegattentestament sollte ausdrücklich festgelegt werden, ob der überlebende Ehegatte befugt ist, von einer ursprünglich getroffenen Schlusserbenregelung nach seinem Gutdünken abzuweichen. Dies kann erforderlich werden, wenn etwa eine Person aus der Verwandtschaft bedürftig wird und der Witwer bzw. die Witwe diesem Verwandten (beispielsweise für erbrachte Pflegleistungen) etwas zukommen lassen möchte.

Der Bundesgerichtshof hat diese Art der Gestaltung des Behindertentestamentes für wirksam erklärt und hierfür ein billigenswertes Interesse des Erblassers anerkannt. Bisher war die Rechtsprechung „erblasserfreundlich“ und hat im Wege erweiterter Auslegung dem Erblasserwillen auch bei missglückten oder zweifelhaft formulierten Behindertentestamenten zum Erfolg verholfen. Ob das auch weiterhin der Fall sein wird, darf auf Grund der derzeitigen finanziellen Misere der staatlichen Finanzen bezweifelt werden. Diese Regelung kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn die eigenen Nachkommen noch kinderlos sind, man die noch ungeborenen Enkel aber testamentarisch bedenken möchte. Den Ehegatten stehen verschiedene Möglichkeiten der testamentarischen Nachlassregelung zur Verfügung. Der überlebende Ehegatte kann eingesetzt werden als Expertentipp von Bernhard F. Klinger (Fachanwalt für Erbrecht in München): Ohne präzise testamentarische Anordnungen ist Streit unter den Miterben vorprogrammiert. Häufig enden die Auseinandersetzungen mit der Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilien, die manchmal nur zu einem geringen Erlös führt.

Der Bundesgerichtshof urteilte dazu 2011: Es ist legitim, dass Eltern testamentarisch sicherstellen, dass ihr Kind auch nach deren Tod versorgt ist. Das Behindertentestament stellt sicher, dass ein behindertes oder pflegebedürftiges Familienmitglied auch nach dem Tod des Erblassers (im Regelfall nach dem Tod der Eltern) finanziell abgesichert ist. Zur wirtschaftlichen Absicherung im Todesfall ist zwingend eine letztwillige Verfügung zugunsten des Partners notwendig. Anders als Ehegatten können Paare ohne Trauschein aber kein gemeinschaftliches Testament (sog. „Berliner Testament“) errichten.